Da ist man heute deutlich entspannter:
Bei beabsichtigter Vergabe eines nicht gebräuchlichen Vornamens besteht keine Pflicht der Sorgeberechtigten, die Existenz bzw. Tauglichkeit des Vornamens durch Beibringung geeigneter Belege zu beweisen. Eine offizielle Begrenzung der Anzahl der Vornamen existiert nicht. Allerdings prüft das Standesamt auch hier, ob eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Die Vergabe geschlechtsneutraler Namen ist möglich, ein das Geschlecht kennzeichnender Zweitname ist nicht zwingend erforderlich.
WD-7-148-19-pdf-data.pdf (bundestag.de)
(Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, von 2019)
Das lässt natürlich offen, ob ein Mädchen einen "eindeutig männlichen" Vornamen bekommen darf, also Peter oder Michael heißen darf. Das würde aber wohl unter Kindswohlgefährdung fallen.
NB: Ich habe nur einen Vornamen, meine Mutter erzählte mir aber, ich habe wegen der Taufe auch die Namen meiner Patentante und meines Patenonkels, heiße also "eigentlich" Raudona* Erika Peter. Boah, fand ich das doof.
*Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich habe im wahren Leben einen ganz stinknormalen deutschen Vornamen.