Das Bundesinnenministerium schraibt zu unserem Thema:
http://www.bmi.bund.de/nn_164892/Internet/Con...Auszug:
Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:
Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
- Spätaussiedler ...
- Deutsche Staatsangehörige verlieren nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staates erwerben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.
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Wie bisher kann deutschen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag ... eine sog. Beibehaltungsgenehmigung ... erteilt werden,... .
Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden.
Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
§ 12 StAGGrundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen.
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Darüber hinaus gelten für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz generelle Ausnahmeregelungen (§ 12 Abs. 2 StAG).
Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht, dass zuvor dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 2 StAG).
Staatsangehörige der Schweiz sind nun in diese Regelung einbezogen,... .
Von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3 StAG, über völkerrechtliche Verträge weitere generelle Ausnahmen zu regeln, hat Deutschland noch keinen Gebrauch gemacht.
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Haben Mehrstaater besondere Rechte?In Deutschland hat jemand, der neben der deutschen noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt (sog. Mehrstaater) nicht mehr und nicht weniger Rechte als alle anderen deutschen Staatsangehörigen.
Kein deutscher Mehrstaater kann unter Berufung auf die andere Staatsangehörigkeit in Deutschland zusätzliche Rechte geltend machen oder sich seinen Pflichten, zum Beispiel der Wehrpflicht, entziehen.
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Deutsche Mehrstaater können sich jedoch bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie außerdem besitzen, nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik Deutschland berufen.
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Was haben wehrpflichtige Mehrstaater zu beachten?...