Ja, so steht es da, das sehe ich.
Ich ziehe allerdings die Bemerkung zurück: Ich habe gerade erfahren, dass nach § 40 I BeurkG die Unterschrift vor dem Notar entweder vollzogen
oder anerkannt werden muss.
Die Logik wäre, dass die Echtheit einer Unterschrift zu bescheinigen den einzigen Zweck hat, dass Herr X später sie nicht verleugnen kann. Wenn er sie nun doch irgendwann anerkennt, die Bescheinigung dieser Anerkenntnis erfüllt den Zweck genauso.
Ich war zu sehr auf die wörtliche Bedeutung fixiert ohne die generelle Aussage zu betrachten.
Edit.
Das klappt aber nur, weil alle einstimmig davon ausgehen, dass Herr X unmöglich ein verwerfliches Interesse daran haben kann, eine Unterschrift anzuerkennen, die nicht von ihm stammt.
Reedit.
Das italienische Gesetz über Notariat schreibt dagegen vor, dass um begläubigt zu werden, die Unterschrift vor dem Auge des Notars geleistet werden muss.
Art. 72, primo comma legge n. 89/1913
http://www.notaio.org/notariato1.htmL'autenticazione delle firme apposte in fine delle scritture private ed in margine dei loro fogli intermedi é stesa di seguito alle firme medesime e deve contenere la dichiarazione che le firme furono apposte in presenza del notaro e, quando decorrano, dei testi e dei fidefacienti, con la data e l'indicazione del luogo.