Ein ebensolches Ausmaß haben meine Kenntnisse – auch! – des islamischen Rechts – gleich welcher Rechtsschule.
Der höchst ehrenwerte Richter Mummery LJ. (as he then was) ist möglicherweise einem Irrtum unterlegen, als er die in der schon mehrfach genannten Entscheidung (in der es ohnehin nicht um die Sache, sondern – nur – um die schließlich versagte Zulassung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Vordergerichts ging) erwähnte streitige Leistung an die Braut („mehar“ – richtig wohl „mahr“) als „dowry“ bezeichnete; richtig(er) ist vermutlich „dower“; so jedenfalls in section 2 (Definion of „Dowry“) des indischen Dowry Prohibition Act, 1961:
„In this Act, ‚dowry‘ means any property or valuable security given or agreed to be given either directly or indirectly--
(a) by one party to a marriage to the other party to the marriage; or
(b) by the parents of either party to a marriage or by any other person, to either party to the marriage or to any other person;
at or before or any time after the marriage in connection with the marriage of the said parties, but does not include dower or mahr in the case of persons to whom the Muslim Personal Law (Shariat) applies.“ (emphasis added).
https://www.indiacode.nic.in/bitstream/123456...
Freilich stammten die Parteien in jenem Fall nicht aus Indien, sondern aus Bangladesch (wo ja bekanntlich alles wieder anders sein kann).
Augenscheinlich bestehen in verschiedenen Kulturen und Rechtsordnungen höchst unterschiedliche Regeln oder Gepflogenheiten über die Gewährung oder Erbringung von Leistungen im Hinblick auf eine oder aus Anlaß einer Eheschließung. Die Übersetzung „dowry“ für „Aussteuer“ erscheint mir – wie auch der Beitrag von hbberlin (#6) belegt – zumindest durchaus mißverständlich bzw. irreführend.
Später: Bemerkenswert ist in dem besagten Fall (von dem ich mich noch nicht lösen kann) auch, daß das Vordergericht (Central London County Court) einen nach islamischem Recht (sharia) geschlossenen Ehevertrag als wirksame Rechtsgrundlage für den von der Braut geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages ansah, obwohl eine nach (weltlichem) englischem Recht gültige Ehe zu keiner Zeit geschlossen wurde. Was hätte der Rechtsgelehrte, bei dem B.L.Z. Bubb „Mitte der 90er in Cambridge eine Vorlesung“ hören durfte, wohl dazu gemeint?