"Nach dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Über den Kreis der zugelassenen und angestellten Ärzte bzw. Psychotherapeuten hinaus können Ärzte bzw. Psychotherapeuten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden sofern
· der Arzt bzw. Psychotherapeut über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse verfügt, ohne die eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten nicht sichergestellt wird oder
· um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder
· um einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf abzuwenden oder
· um einen begrenzten Personenkreis (z.B. Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebs) zu versorgen.
Dabei ist genau festgelegt, wie lange, wo und in welchem Umfang der Arzt tätig sein darf."
https://www.gbe-bund.de/gbe/abrechnung.prc_ab...
«Zu unterscheiden ist zwischen der persönlichen Ermächtigung von Ärzten bzw. Psychotherapeuten (insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) und Ermächtigungen für Einrichtungen als solche, die in der Regel ärztlich geleitet sein müssen (sog. „Institutsermächtigungen“).»
https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Pr...