Das mir bislang nicht bekannte Wort „Abendgabe“ ist im Grimm’schen Wörterbuch
https://woerterbuchnetz.de/?sigle=DWB#1
mit der Erläuterung „der witwe, gegenüber der morgengabe für die junge frau. weisth. 1, 14“ verzeichnet; ähnlich das Deutsche Rechtswörterbuch (daneben auch in der Bedeutung als „ein vom Bräutigam am Abend des Hochzeitstages nach dem Beilager der Braut als Dank für die erstmalige Hingabe verehrtes Geschenk“)
https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi...
Dieser Begriff ist also schon im frühen deutschen (oder nur lübschen?) Recht nicht eindeutig bzw. mißverständlich. Jedenfalls hat diese (deutsche) „Abendgabe“ nichts mit der Zuwendung gemein, die in dem Fall, der dem in der Ausgangsfrage von hbberlin angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm (bereits) vom 22. April 2016 (3 UF 262/15)
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j201...
zugrundelag, für den Fall (nur?) der Scheidung der Ehe (oder auch deren Auflösung durch Tod des Ehemanns?) vereinbart und von dem vom Gericht beauftragten Übersetzer mit „Abendgabe“ übersetzt wurde. Aus dieser Entscheidung geht nicht hervor, welche(r) Begriff(e) in dem in arabischer Sprache abgefaßten Ehevertrag verwendet wurden.
Vermutlich war die Gewährung einer „mahr“ (deutsch wohl: „Morgengabe“; englisch [zumindest in Indien]: „dower“)
Siehe auch: Kammerwagen - #9
Siehe auch: Kammerwagen - #11
an die Braut vereinbart (zwingender Bestandteil eines Ehevertrags nach islamischem Recht), deren Zahlung (teilweise) aufgeschoben war bzw. die erst später fällig wurde, wie bereits Marianne (#1) und wienergriessler (#3) schrieben.
Ich würde dafür und auch sonst den Begriff „Abendgabe“ nicht verwenden.