Aus dem Wiki-Link in #4:
Zug um Zug bezeichnet im deutschen Schuldrecht die Leistung, dass der Schuldner dem Gläubiger nicht unbedingt verpflichtet ist, sondern der gegen ihn gerichtete Anspruch seinerseits von einer Leistung des Gläubigers abhängig ist. Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite das Erforderliche getan, also beispielsweise ihre Leistung angeboten hat. Sinn und Zweck der Verpflichtung Zug um Zug besteht darin, dem einen am Güteraustausch Beteiligten einen Schutz davor zu gewähren, dass er seine Leistung erbringt, aber die Leistung des anderen nicht gleichzeitig erhält.
Eine Erfüllung Zug um Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist. Dabei darf der Begriff der Gleichzeitigkeit nicht im strengen naturwissenschaftlichen Sinn verstanden werden. Beispielsweise beim alltäglichen Kauf von Brötchen über die Ladentheke des Bäckers gegen Zahlung von Bargeld leisten die Parteien rechtlich betrachtet gleichzeitig, auch wenn erst die Brötchen gereicht und danach das Geld angenommen wird. Verteilt sich dagegen – wie zum Beispiel bei der Miete – eine Leistung (die Gebrauchsgewährung) über eine bestimmte Zeitdauer, während die andere (die Zahlung der Miete) in einem Akt zu erbringen ist, so ist notwendigerweise mindestens eine Partei vorleistungspflichtig. ...