Eine kleine Änderung zu kerbelchens Vorschlag:
In Genf werden den künftigen Adoptiveltern bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick AUF eine spätere Adoption die Leistungen bewilligt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht älter als 8 Jahre ist, das Kind nicht das des Ehepartners ist, die versicherte Person IM Besitz der einer vorläufigen Adoptionserlaubnis ist und DER Elternteil, DER die Zulage beantragt, während des Adoptionsurlaubs nicht arbeitet (keiner Tätigkeit nachgeht) nicht berufstätig ist/keiner Berufstätigkeit nachgeht/keine Berufstätigkeit ausübt.
Ich zögere noch bei "die Leistungen bewilligt". Das ist m.M.n. abhängig von dem, was davor steht. Auf DE-Deutsch sagt man oft: "Es werden Leistungen bewilligt" (ohne Artikel).
In DE gibt es keinen Adoptionsurlaub, das heißt Elternzeit und gilt sowohl für leibliche, Adoptiv- und Pflegeeltern. (Der Gesetzgeber hat begriffen, dass es kein Urlaub ist, wenn man Kinder zuhause selbst betreut.)
#4: Das In-Pflege-Geben des Kindes ist auf der anderen Seite, also aus Sicht der Eltern die Aufnahme eines Pflegekindes (googelt sehr gut). Ich finde, das geht hier durchaus.