@ advohannes: Nein, ich gebe dir mal ein Gegenbeispiel: ARt. 3 EUV: Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
Oder ARt. 92 GG: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Oder beispielsweise der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - der gilt, ist aber kein subsumtionsfähiger Standard des mitgliedstaatlichen Rechts, sondern bewirkt nur, dass europäisches Recht vorrangig anwendbar ist.
Oder guck mal hier:
http://books.google.de/books?id=umn7Df1E-KUC... oder hier:
http://books.google.de/books?id=vXog1zpEUa0C...Das trifft alles finde ich, auch die Aussage des Ausgangssatzes.
Deswegen ist die Regelung doch kein Nullum.
Und nein, es ist nicht gemeint, dass das europäische Recht unmittelbar anwendbar ist, also ohne dazutretendes nationales Recht Anspruchsgrundlagen begründet. Dafür gabe es ja die Begriffe "directly effective" oder "directly applicable", aber davon spricht der Text gerade an der Stelle nicht.
Hm, ich lasse es mal bei subsumable, außer ich finde noch eine treffendere Übersetzung für "subsumtionsfähig".