Für die deutschsprachige Seite schon mal :
Insichgeschäft
Definition
Geschäft, das jemand mit sich selbst als Vertreter zweier verschiedener Personen oder im eigenen Namen und gleichzeitig als Vertreter des Geschäftspartners abschließt. Nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 BGB).
Insichgeschäft
Grundsätzlich soll jemand, der aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht oder als gesetzlicher Vertreter für einen anderen handeln darf oder muss, nicht die Möglichkeit haben, als deren Vertreter mit sich selbst ein Geschäft abzuschliessen. Die Gefahr des Interessenkonfliktes wäre möglicherweise zu gross. Ist es dem Vertreter allerdings ausdrücklich gestattet, diese Insichgeschäfte trotzdem durchzuführen, dann sind sie auch rechtsgültig. ...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.