Gran Diccionario de la Lengua Española © 2016 Larousse Editorial, S.L.:
9. justicia distributiva DERECHO La que se ocupa de la distribución de los castigos y las recompensas.
https://es.thefreedictionary.com/justicia
DLE: justicia distributiva
1. f. Derecho. Justicia que establece la proporción con que deben distribuirse las recompensas y los castigos.
https://dle.rae.es/justicia
DEA: distributivo -va adj. 1 ...
2 [Justicia] que inclina a dar a cada uno lo que le corresponde según sus méritos.
|| Gambra Filosofía 211: La justicia distributiva inclina al que tiene una función de gobierno a distribuir los bienes comunes entre los miembros de la comunidad .. según la proporción de los méritos, servicios o talentos.
Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung: Möglichkeiten und Grenzen einer marktgesteuerten staatlichen Verwaltung des Mangels
Mario Martini - Mohr Siebeck, 2008
https://books.google.de/books?id=8pdv4sbKKgEC
(1) Ausgleichende Gerechtigkeit
Die Gerechtigkeit verbietet zum einen Ungleichbehandlungen von Gleichgeordneten (d. h. von Natur Ungleichen, aber vor dem Gesetz Gleichen). Gleichberechtigten Zuteilungsadressaten ist gleichviel zuzuteilen. Auf keiner Seite darf Gewinn oder Verlust entstehen. Jedem ist ohne Rücksicht auf die Person der Betroffenen das Gleiche zuteil werden zu lassen. Wer etwas herausgegeben hat, hat etwas zu bekommen. Wer etwas eingebüßt hat, ist dafür zu entschädigen. Wer etwas genommen hat, muss wieder hergeben und wiedergutmachen. Gleichbehandlung beinhaltet und gebietet hier die Wettmachung jeder frei- oder unfreiwilligen Rechtsgutseinbuße durch eine gleichwertige Gegenleistung. Diese Form der Gleichheit, die sich dadurch auszeichnet, dass von der Person der Vergleichspartner abstrahiert wird, wird auch als arithmetische Gleichheit (ausgleichende Gerechtigkeit; iustitia commutativa) bezeichnet. Für den Ausgleich sind hier nicht die Personen der Vergleichspartner als solche wesentlich, sondern allein das auszugleichende Etwas: das Unrecht, der Verlust, der Gewinn, der Schaden. So ist es nach dem Credo der ausgleichenden Gerechtigkeit für die Höhe des Schadensersatzes bei einem Unfall etwa ohne Belang, ob der Schädiger ein Armer oder ein Reicher, ein Mann oder eine Frau, ein Inländer oder ein Ausländer war. Die lateinische Rechtsregel »lex non distinguit« bringt diesen Grundgedanken der ausgleichenden Gerechtigkeit plastisch zum Ausdruck.
Da für die ausgleichende Gerechtigkeit die Gleichordnung der Vergleichsadressaten charakteristisch ist und sie insbesondere beim Tausch im Rechtsverkehr zur Anwendung kommt, wird sie gerne auch als »Gerechtigkeit des Privatrechts« apostrophiert. Das ist freilich ungenau: Auch das öffentliche Recht verwirklicht ausgleichende Gerechtigkeit und muss ausgleichende Gerechtigkeit verwirklichen, etwa im demokratischen Wahlrecht, wo jeder Bürger unabhängig von seinem Stand und seinem Einkommen eine Stimme erhält (»one man, one vote«).
(2) Austeilende Gerechtigkeit
Aristoteles erkannte - anders als nach ihm zum Beispiel Kant -, dass mit einer Eingrenzung des Gerechtigkeitsbegriffs auf die ausgleichende Gerechtigkeit eine unvertretbare Kürzung des Gerechtigkeitsgedankens einhergehen würde. Sie käme einer Pervertierung der Gerechtigkeit in höchste Ungerechtigkeit gleich. Die Gerechtigkeit verlangt in bestimmten Fällen eine Rücksichtnahme auf die Verschiedenheit von Personen und ihre Ungleichbehandlung. Sind Bürger hinsichtlich ihres Wahlrechts gleichzustellen, muss dies sub specie ihrer Steuerpflicht nicht in gleicher Weise gelten. Wo die Rücksichtnahme auf die Person Verschiedenheit verlangt, wäre ihre formale Gleichbehandlung ein Verstoß gegen die Gerechtigkeit. Gerechtigkeit besteht bisweilen in quantitativer Ungleichbehandlung, um qualitative Gleichbehandlung herzustellen. So verstanden ist Gerechtigkeit proportionale Gleichheit.
Proportionale Gleichheit sah Aristoteles bei der Zuteilung von Rechten und Pflichten des Staates im Verhältnis zu seinen Bürgern als geboten an, zum Beispiel bei der Verteilung von Gütern und Lasten im Haushaltsrecht, bei der Verteilung von sozialen Vergünstigungen ebenso wie bei der Auferlegung von Lasten (Steuern und Sozialabgaben) und Pflichten (Wehrpflicht). Im Gegensatz zur ausgleichenden Gerechtigkeit, die den Rechtsverkehr unter Gleichberechtigten regelt, ist in diesen Konstellationen nicht das zu verteilende Etwas an sich maßgeblich (Art und Größe des Guts), sondern allein die Person des Empfängers (seine Würdigkeit, seine Bedürftigkeit, seine Leistungsfähigkeit). Es geht nicht um die Gleichbehandlung von zwei Zuständen, sondern von Personen. Gleichheit besteht hier darin, dass Ungleiches abverlangt wird, aber nach gleichem Maßstab. Sie gebietet, jedem zuzugestehen und aufzuerlegen, was ihm zukommt. Jeder soll das erhalten, was ihm gebührt und angemessen ist. Aristoteles nennt diese Art der Gleichheit geometrische Gleichheit (austeilende Gerechtigkeit; iustitia distributiva).
Für die austeilende Gerechtigkeit ist das Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen dem Zuteilenden und den Zuteilungsempfängern charakteristisch. Sic wird deshalb auch häufig - etwas ungenau - als »Gerechtigkeit des öffentlichen Rechts« angesprochen. Ungenau ist dies insofern, als auch das öffentliche Recht Gleichordnungsverhältnissc kennt, zum Beispiel den koordinationsrechtlichen Vertrag, und das Privatrecht Verhältnisse der Über- und Unterordnung regelt, so zum Beispiel im Verhältnis Vormund-Mündel oder Eltern-Kinder. Auch im Zivilrecht erscheint der Ge-sctzgcbcr als übergeordneter Zuteiler: Er ordnet die Gleichordnung der am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen an. Die ausgleichende Gerechtigkeit lässt sich insoweit als Unterfall der austeilenden Gerechtigkeit ansehen215. Die eine ordnet eine arithmetische, die andere eine proportionale Gleichbehandlung an. Während ausgleichende Gerechtigkeit ein »gleich viel« ohne Ansehen der Person verlangt, erhebt die austeilende Gerechtigkeit ein »gleichmäßig« je nach Person zur zentralen Forderung.
Welche der beiden Gerechtigkeitsarten zur Anwendung kommt und worin eine gleichmäßige Behandlung besteht, ist nicht aus dem Wesen und Begriff der Gerechtigkeit heraus beantwortbar. Sie sagt nicht, wer als gleich, wer als ungleich zu behandeln sei, sie setzt vielmehr voraus, dass die Gleichheit oder Ungleichheit bereits festgestellt ist. Die entscheidende Frage danach, welche Merkmale so wesentlich sind, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (bzw. die Gleichbehandlung gebieten), d. h. was der Einzelne als das Seine ansehen darf, lässt die Formel »suum cuique« unbeantwortet. Sic bringt zwar zum Ausdruck, dass Personen je nach Situation und Person einmal (ohne Rücksicht auf die Person) gleich, ein anderes Mal (wegen der Verschiedenheit der Personen) ungleich zu behandeln sind; die Frage, wann und nach welchen Kriterien dies zu geschehen hat, bleibt jedoch ungelöst. Sie wird erst anwendbar und praktikabel, wenn vorher entschieden ist, was »das Seine« ist. Sind Vermögende und finanziell Schwache hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten in vertraglichen Rechtsverhältnissen sowie staatsbürgerlichen Rechte grundsätzlich gleich zu ...